Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sieht in der im Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen das Europarecht. Die pauschale Speicherpflicht verstoße gegen die vom EuGH aufgestellten Anforderungen zur Vorratsdatenspeicherung.